2. Abschnitt – Anflugbefeuerung
§ 77. Allgemeines
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß § 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.
(2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen. Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis überragt werden.
(3) Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.
(4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148019
alte Dokumentnummer
N9197249414J
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