§ 80. Präzisionsanflugbefeuerung II
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
- a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
- b) in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster derAnlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148022
alte Dokumentnummer
N9197249417J
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