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§ 80 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 80. Präzisionsanflugbefeuerung II

(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:

  1. a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
  2. b) in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.

(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster derAnlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148022

alte Dokumentnummer

N9197249417J

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