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§ 78 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 78. Einfache Anflugbefeuerung

(1) Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf der verlängerten Pistenmittellinie errichteter, rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen und in einer Entfernung von 300 m vor der Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht.

(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster derAnlage 19 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148020

alte Dokumentnummer

N9197249415J

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