§ 10. Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147952
alte Dokumentnummer
N9197249347J
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