II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN
1. Abschnitt – Allgemeines
§ 9. Bewegungsflächen
(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a) Land- und Wasserpisten,
- b) Stoppflächen,
- c) Sicherheitsstreifen,
- d) Rollwege und Fahrrinnen,
- e) Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
- f) sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-Landeflächen).
(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und ein befestigter Rollweg vorhanden sein.
(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.
Schlagworte
Landpiste
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147951
alte Dokumentnummer
N9197249346J
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