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§ 11 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 11. Schultern

(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.

(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:

  1. 7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
  2. 4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
  3. 2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147953

alte Dokumentnummer

N9197249348J

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