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Artikel 20 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 20

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 20

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen

Inhaltsverzeichnis

Regelung

A. Allgemeine Vorschriften

  1. 1. Bestimmung des Begriffs „Type“
  2. 2. Antrag
  3. 3. Aufschriften
  4. 4. Genehmigung

B. Technische Vorschriften für die Scheinwerfer

  1. 5. Allgemeine Vorschriften
  2. 6. Beleuchtung
  3. 7. Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter
  4. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  5. 9. Prüfscheinwerfer
  6. 10. Bemerkung zur Farbe

C. Technische Vorschriften für die H4-Lampen

  1. 11. Allgemeine Vorschriften
  2. 12. Ausführung
  3. 13. Lichtstrom und Leistung
  4. 14. Farbe
  5. 15. Prüfung der optischen Güte
  6. D. Gemeinsame Vorschriften
  7. 16. Übereinstimmung der Herstellung
  8. 17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  9. 18. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

Anhänge

Anhang 1 – Muster A: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine H4- Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 20

Muster B: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine Type einer H4-Lampe nach der Regelung Nr. 20

Anhang 2 – Prüfung der Übereinstimmung der Herstellung von Scheinwerfern mit H4-Lampen

Anhang 3 – Genehmigungszeichenmuster

Anhang 4 – Meßschirm

Anhang 5 – Asymmetrische H4-Halogenlampe für Kraftfahrzeuge mit Sockel P 34 t-38

Anhang 6 – Präfokus-Sockel für Kraftfahrzeuglampen – Tellersockel P43 t-38 für die fertige Glühlampe

Regelung Nr. 20

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen

A. Allgemeine Vorschriften

  1. 1. Bestimmung des Begriffs „Type“
  1. 1.1. bei Scheinwerfern auf
  1. 1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 1.1.2. das optische System;
  3. 1.1.3. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern; das Hinzufügen oder das Weglassen von Filtern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Lichtfarbe und nicht die Lichtverteilung zu ändern, bedingt keine Änderung der Type;
  4. 1.1.4. die Eignung für Rechtsverkehr oder für Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
  5. 1.1.5. die Lichtart (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);
  1. 1.2. bei Glühlampen auf
  1. 1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 1.2.2. die Nennspannung;
  3. 1.2.3. die Form des oder der Leuchtkörper;
  4. 1.2.4. die Bauart des Kolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung;
  5. 1.2.5. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können, wenn die Glühlampe einen gelben Filter enthält, so bedingt das Vorhandensein eines solchen Filters keine Änderung der Type, sofern dieser Filter den Vorschriften des Absatzes 14 entspricht.
  1. 2. Antrag
  1. 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Für die Genehmigung eines Scheinwerfers ist in dem Antrag anzugeben
  1. 2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;
  2. 2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt, ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr gebaut ist oder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr;
  1. 2.2. dem Antrag sind beizufügen:
  1. 2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen (siehe Absätze 3.2. und 4.2.), und die folgendes enthalten:
  1. 2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Vertikalschnitt (Axialschnitt) und eine Ansicht von vorn, mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;
  2. 2.2.1.2. bei Glühlampen je eine Ansicht von vorn und von der Seite;
  1. 2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
  2. 2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
  1. 2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;
  2. 2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;
  3. 2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;
  1. 2.2.4. wenn es sich um eine Glühlampentype handelt, die sich von einer früher genehmigten Type nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet, genügt eine Erklärung, daß die eingereichte Type sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet und vom gleichen Hersteller stammt wie die genehmigte Type, die durch ihre Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist. Dies gilt nur, wenn der Antragsteller für die neue Genehmigung Inhaber der beiden Fabrik- oder Handelsmarken ist.
  1. 3. Aufschriften1)
  1. 3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
  2. 3.2. Auf der Glühlampe muß ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein; bei Scheinwerfern muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3.2. vorhanden sein; diese Stellen sind auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1. anzugeben.
  3. 3.3. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechtsverkehr oder bei Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Rastenstellungen der Optik am Fahrzeug oder beide Stellungen der Glühlampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
  1. 4. Genehmigung
  1. 4.1. Wenn alle nach Absatz 2.2.3. eingereichten Muster einer Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.
  2. 4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe nach dieser Regelung zuteilen 3). Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Glühlampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 2 : 1 für die Glühlampen und – wenn möglich – 1 : 1 für die Scheinwerfer beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.
  3. 4.3. An jedem Scheinwerfer und jeder Glühlampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
  1. 4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen 4), das besteht aus:
  1. 4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5),
  2. 4.3.1.2. der Genehmigungsnummer, die bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Glühlampen in der Nähe des Kreises angebracht ist;
  1. 4.3.2. das (oder die) folgende(n) zusätzliche(n) Zeichen:
  1. 4.3.2.1. Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
  2. 4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Glühlampe sowohl den Bedingungen für Rechts- als auch denen für Linksverkehr entsprechen, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
  3. 4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichtes entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;
  4. 4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;
  5. 4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;
  6. 4.3.2.6. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, in der Nähe des den Buchstaben „E“ umgebenden Kreises die höchste Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2.;
  7. 4.3.2.7. auf den Glühlampen die Nennspannung in Volt und die Bezeichnung „H4“.
  1. 4.4. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Bei Scheinwerfern müssen sie auch dann deutlich lesbar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
  2. 4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.

B. Technische Vorschriften für die Scheinwerfer

  1. 5. Allgemeine Vorschriften
  1. 5.1. Jedes Muster muß den Vorschriften der Absätze 6 bis 8 genügen.
  2. 5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  3. 5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 6).
  4. 5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Glühlampe zur Optik erfolgen. In jedem Falle dürfen nur zwei Rastenstellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Glühlampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Glühlampe so gebaut sein, daß der Glühlampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
  1. 6. Beleuchtung
  1. 6.1. Allgemeine Vorschriften
  1. 6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H4-Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
  2. 6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der nach Anhang 4 dieser Regelung in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer lotrecht aufgestellt ist.
  3. 6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine farblose Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden. Wenn in die Scheinwerfer gegebenenfalls gelbe Filter eingebaut sind 7), sind diese durch farblose, geometrisch gleiche Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80% zu ersetzen. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Glühlampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:

 

Leistungsaufnahme in Watt

Lichtstrom in Lumen

Abblendlicht

etwa 55

750

Fernlicht

etwa 60

1250

   

  1. 6.1.4. Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper im Innern der Prüflampe bestimmen, sind in Anhang 5 enthalten.
  2. 6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Messung der Lichtverteilung zu prüfen, die sich ergibt, wenn die Prüflampe in einen Prüfscheinwerfer eingesetzt ist.
  1. 6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht.
  1. 6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß die Hell-Dunkel-Grenze unterhalb des Linienzugs HH1H4 liegen, der durch die Gerade HH1, die unter einer Neigung von 45 zur Horizontalen verläuft und durch die um 1% hinsichtlich der Geraden hh nach oben verschobene Gerade H1H4 gebildet wird. Diese Hell-Dunkel-Grenze darf auf dieser Seite auch unterhalb der um 15 zur Horizontalen geneigten Geraden HH3 liegen (siehe Anhang 4). In keinem Fall ist eine Hell-Dunkel-Grenze zulässig, die gleichzeitig über die Linie HH2 und die Linie H2H4 hinausgeht, und die sich aus der Kombination der beiden Möglichkeiten ergibt.
  2. 6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt sein, daß
  1. 6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;
  2. 6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Schnittlinie der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anhang 4);
  3. 6.2.2.3. sich der „Knick“ der Hell-Dunkel-Grenze auf der Geraden vv befindet 9).
  1. 6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt ist 10), nur den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. entsprechen.
  2. 6.2.4. Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
  3. 6.2.5 Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß folgender Tabelle entsprechen:

Punkt auf dem Meßschirm

Beleuchtungsstärke in Lux

Scheinwerfer für Rechtsverkehr

Scheinwerfer für Linksverkehr

Punkt B

50 L

Punkt B

50 R

0,4

Punkt 75

R

Punkt 75

L

12

Punkt 75

L

Punkt 75

R

12

Punkt 50

L

Punkt 50

R

15

Punkt 50

R

Punkt 50

L

12

Punkt 50

V

Punkt 50

V

6

Punkt 25

L

Punkt 25

R

2

Punkt 25

R

Punkt 25

L

2

Jeder Punkt der Zone III

0,7

Jeder Punkt der Zone IV

3

Jeder Punkt der Zone I

2 x (E50R oder E50L) *)

*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.

     

  1. 6.2.6. In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
  2. 6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Rastenstellungen der Optik oder der Glühlampe den oben angegebenen den Verkehrsrichtungen entsprechenden Vorschriften genügen.
  1. 6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht
  1. 6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Bestimmungen des Absatzes 6.3. zu entsprechen.
  2. 6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. 6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 80 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert (EM) darf 48 Lux nicht unterschreiten. Der Höchstwert darf 240 Lux nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht darf ferner dieser Wert nicht mehr als das 16fache der im Punkt 75 R (oder 75 L) bei Abblendlicht gemessenen Beleuchtungsstärke betragen.

6.3.2.1.1.

Die größte Lichtstärke (IM) des Fernlichts, ausgedrückt in „tausend Candela“, ergibt sich aus der Gleichung

 

IM = 0,625 EM

6.3.2.1.2.

Die Kennzahl (IM) dieser größten Lichtstärke nach 4.3.2.6. ergibt sich aus der Gleichung

 

I'M = = 0,208 EM

 

Dieser Wert ist auf den jeweils nächstgelegenen Wert der Zahlenreihe 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 zu runden 12).

  

  1. 6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht überschreiten.
  1. 6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.
  1. 7. Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter
  1. 7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen, ausgedrückt nach den CIE-Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Grenze gegen rot

y 0,138+0.580 x

Grenze gegen grün

y 1,29 x–0,100

Grenze gegen weiß

y –x+0,966

Grenze gegen den Spektralfarbenzug

y –x+0,992

  

  1. was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:

Farbtongleiche Wellenlänge

575 bis 585 nm

Spektraler Farbanteil

0,90 bis 0,98.

  

  1. 7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.
  1. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  1. 9. Prüfscheinwerfer 15)
  1. 9.1. die obengenannten Vorschriften für die Genehmigung erfüllt,
  2. 9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
  3. 9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Zonen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:
  1. 9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,
  2. 9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.
  1. 10. Bemerkung zur Farbe

C. Technische Vorschriften für die H4-Lampen

  1. 11. Allgemeine Vorschriften
  1. 11.1. Jedes Muster muß den Vorschriften nach Absatz 13 hinsichtlich der elektrischen und photometrischen Merkmale entsprechen.
  2. 11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen.
  3. 11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Konstruktions- oder Herstellungsfehler haben.
  1. 12. Ausführung
  1. 12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.
  2. 12.2. Die Glühlampen müssen einen genormten Sockel nach Anhang 6 haben,
  3. 12.3. Die Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abdeckkappe im Lampeninneren müssen Anhang 5 entsprechen.
  4. 12.4. Der Sockel muß widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.
  5. 12.5. Die Übereinstimmung der Lampen mit den Vorschriften der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Prüfung der Maße und wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Glühlampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
  1. 13. Lichtstrom und Leistung
  1. 13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der Grenzen nach Anhang 3 liegen.
  2. 13.2. Die Prüfung ist in Normallage der Glühlampe und bei Prüfspannung durchzuführen, nachdem die Glühlampe eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben wurde.
  1. 14. Farbe
  1. 15. Prüfung der optischen Güte

D. Gemeinsame Vorschriften

  1. 16. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Glühlampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.
  2. 17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  1. 18. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden technischen Dienste (Prüfstellen) und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

_________

  1. 1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereiches dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Blendung der Straßenbenutzer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
  2. 2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.
  3. 3) Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts bedingt keine Änderung der Scheinwerfertype, sofern die übrigen Merkmale nicht geändert wurden. Diesen Scheinwerfern ist daher dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.
  4. 4) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen dort angebracht sein.
  5. 5) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  6. 6) Ein Scheinwerfer gilt als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend, wenn die Glühlampe auch bei Dunkelheit leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und wenn die Zungen in der richtigen Lage in die Aussparungen eingeführt werden können. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften nach Absatz 5.3, wenn bei falsch eingesetzter Glühlampe ein deutliches Kippen der Glühlampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Glühlampe ein Kippen nicht eintritt.
  7. 7) Diese Filter werden durch alle Bauteile (ausgenommen Bauteile der Glühlampe selbst), die das Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.
  8. 8) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
  9. 9) Wenn das Lichtbündel keine Hell-Dunkel-Grenze mit ausgeprägtem Knick hat, erfolgt die seitliche Einstellung so, daß die Anforderungen für die Beleuchtungsstärken in den Punkten 75R und 50R bei Rechtsverkehr oder 75L und 50L bei Linksverkehr möglichst gut erfüllt werden.
  10. 10) Ein solcher Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen können, das den Vorschriften nicht unterliegt.
  11. 11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung nach oben oder nach unten, die nur durch Absatz 6.3. begrenzt ist, wobei der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze jedoch nicht über die Linie hh hinausgehen darf (Absatz 6.3. gilt nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht allein).
  12. 12) Da die gesamte Lichtstärke aller an einem Fahrzeug gleichzeitig benutzten Fernscheinwerfer nicht mehr ab 300 000 cd betragen darf, wird vereinbart, daß die Summe der Kennzahlen der Scheinwerfer an einem Fahrzeug, die gleichzeitig benutzt werden können, nicht mehr als 100 betragen darf. Um den Behörden die Prüfung eines Fahrzeugs zu ermöglichen, das mit Scheinwerfern ausgerüstet ist, für die diese Kennzahlen zur Zeit nicht vorgeschrieben sind (E-Scheinwerfer nach den Regelungen 1 und 5 und H-Scheinwerfer nach Regelung 8) wird empfohlen, allen E-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 10 und allen H-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 20 zuzuordnen.
  13. 13) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
  14. 14) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  15. 15) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Vorschriften für einen Prüfscheinwerfer noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.

Schlagworte

Fabrikmarke, Rechtsverkehr, Konstruktionsfehler

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062944

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