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Anhang 2 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anhang 2

Besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge

Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung von besonderen Scheinwerfern für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser D von weniger als 160 mm *) haben, mit nachstehenden Abweichungen:

  1. a) die in Absatz 6 c) geforderten Mindestwerte werden im Verhältnis

  1. 3 1x in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;
  2. 5 1x in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;
  3. 1,5 1x im Bereich IV;
  1. b) anstatt der Zeichen CR in einem Quadrat nach Absatz 4 b) v) der Regelung ist der Scheinwerfer mit dem Buchstaben M in einem Dreieck zu kennzeichnen, bei dem eine Spitze nach unten gerichtet ist;
  2. c) in der Benachrichtigung über die Genehmigung ist unter Ziffer 1 des Anhangs 1 anzugeben: „Scheinwerfer nur für langsame Fahrzeuge.“

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  1. *) Wenn die wirksame Oberfläche des Reflektors nicht kreisförmig ist, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die wirksame sichtbare Oberfläche des Reflektors hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062946

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