vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 19

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 19

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. 1. Begriffsbestimmungen
  2. 2. Antrag
  3. 3. Aufschriften
  4. 4. Genehmigung
  5. 5. Allgemeine Vorschriften
  6. 6. Beleuchtung
  7. 7. Farbe
  8. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  9. 9. Bemerkung zur Farbe
  10. 10. Übereinstimmung der Herstellung
  11. 11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  12. 12. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

Anhänge

Anhang 1: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) einer Type eines Nebelscheinwerfers nach der Regelung Nr. 19

Anhang 2: Genehmigungszeichenmuster

Anhang 3: Glühlampen für Nebelscheinwerfer

Anhang 4: Prüflampen für Nebelscheinwerfer

Anhang 5: Meßschirm

Regelung Nr. 19

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

  1. 1. Begriffsbestimmungen
  1. 1.1. „Nebelscheinwerfer“ Scheinwerfer zur Verbesserung der Fahrbahnbeleuchtung bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken;
  2. 1.2. Nebelscheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ Nebelscheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf
  1. 1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 1.2.2. das optische System;
  3. 1.2.3. zusätzliche Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
  4. 1.2.4. die Glühlampentype.
  1. 2. Antrag
  1. 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
  2. 2.2. Dem Antrag ist für jede Type eines Nebelscheinwerfers beizufügen:
  1. 2.2.1. Eine kurze technische Beschreibung. Wenn der Scheinwerfer nicht der Sealed-Beam-Bauart entspricht, ist die Type der Glühlampe(n) anzugeben; bei dieser Type muß es sich um eine solche handeln, die in der Liste der international genormten Glühlampen für Scheinwerfer enthalten und vom Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission für Europa oder einer anderen Organisation, die an diese Stelle treten könnte, empfohlen ist und deren Merkmale in Anhang 3 dieser Regelung angegeben sind;
  2. 2.2.2. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen und den Scheinwerfer im Querschnitt (axial) und von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe darstellen;
  3. 2.2.3. zwei Muster der Nebelscheinwerfertype.
  1. 3. Aufschriften
  1. 3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
  2. 3.2. Auf jedem Scheinwerfer muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein 1); diese Stelle ist auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.2. anzugeben.
  1. 4. Genehmigung
  1. 4.1. Wenn die nach Absatz 2 eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype den Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7 genügen, ist die Genehmigung zu erteilen.
  2. 4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Nebelscheinwerfertype nach dieser Regelung zuteilen.
  3. 4.3. Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Nebelscheinwerfertype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 1 entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 1 beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen ist und deren Format nicht größer als A4 (210 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet ist.
  4. 4.4. An jedem Nebelscheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3.2. zusätzlich zu dem Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
  1. 4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen 2), das besteht aus:
  1. 4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3),
  2. 4.4.1.2. und unter dem Kreis, der Genehmigungsnummer,
  3. 4.4.1.3. sowie einem Quadrat über dem Kreis, das im Innern den Buchstaben „B“ aufweist.
  1. 4.5. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.4.1.1. und 4.4.1.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Nebelscheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
  2. 4.6. Anhang 2 zeigt das Beispiel eines Genehmigungszeichens.
  1. 5. Allgemeine Vorschriften
  1. 5.1. Jedes Muster nach Absatz 2.2.3. muß den Vorschriften der Absätze 6. und 7. genügen.
  2. 5.2. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt. Die richtige Lage der Abschlußscheibe muß deutlich gekennzeichnet sein und Abschlußscheibe und Reflektor müssen so befestigt sein, daß ein Verdrehen während des Gebrauchs nicht möglich ist.
  3. 5.3. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch probeweises Anbringen zu prüfen.
  1. 6. Beleuchtung
  1. 6.1. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie eine Beleuchtung mit begrenzter Blendwirkung erzeugen.
  2. 6.2. Zur Prüfung der vom Nebelscheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der 25 m vor der Abschlußscheibe lotrecht aufgestellt ist. Der Punkt HV ist der Endpunkt der durch die Mitte des Scheinwerfers verlaufenden Senkrechten zum Meßschirm. Die Linie hh ist die durch HV verlaufende Waagerechte (siehe Anhang 5).
  3. 6.3. Wenn es sich nicht um eine Sealed-Beam-Bauart handelt, ist eine Prüflampe mit farblosem Kolben zu verwenden, deren Type vom Hersteller nach Absatz 2.2.1. und Anhang 4 anzugeben, für eine Betriebsspannung von 12 V vorgesehen und vom Hersteller zur Verfügung zu stellen ist; die Prüflampe muß mit der Spannung betrieben werden, die den Lichtstrom ergibt, der für die ihrer Type entsprechenden Prüfungen vorgesehen ist. Bei einer Sealed-Beam-Bauart ist die Prüflampe mit der Prüfspannung (6, 12 oder 24 V) zu betreiben.
  4. 6.4. Das Lichtbündel muß auf dem Meßschirm auf einer Breite von mindestens 2,25 m beiderseits der Linie VV eine symmetrische „Hell-Dunkel-Grenze“ ergeben, die genügend waagerecht ist, um mit ihrer Hilfe das Einstellen zu ermöglichen.
  5. 6.5. Der Nebelscheinwerfer ist so einzustellen, daß die „Hell-Dunkel-Grenze“ auf dem Meßschirm 50 cm unter der Linie hh verläuft.
  6. 6.6. Bei dieser Einstellung muß der Nebelscheinwerfer den Vorschriften des Absatzes 6.7. entsprechen.
  7. 6.7. Die auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken (siehe Anhang 5) muß den Vorschriften der folgenden Tabelle entsprechen:

  1. 6.8. Die Beleuchtungsstärke nach Absatz 6.7. auf dem Schirm ist mit einer photoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.
  1. 7. Farbe
  1. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  1. 9. Bemerkung zur Farbe
  1. 10. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 11.1. Die für eine Nebelscheinwerfertype erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein Nebelscheinwerfer, der mit den Aufschriften nach Absatz 4.4.1. versehen ist, der genehmigten Type nicht entspricht.
  2. 11.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

12. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

______________

  1. 1) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.
  2. 2) Wenn verschiedene Nebelscheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, dürfen auf ihr die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern auch auf dem Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, der Platz nach Absatz 3.2. vorhanden ist und das Genehmigungszeichen der Nebelscheinwerfertype auf ihr angebracht ist. Wenn verschiedenartige Nebelscheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Nebelscheinwerfertypen dort angebracht sein.
  3. 3) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  4. 4) Definition der Farbe „gelb“: Spektraler Farbanteil mindestens 0,820; die Grenzen gegen weiß (y–x+0,966) werden damit: y–x+0,940 und y = 0,440.
  5. 5) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  6. 6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

Schlagworte

Fabrikmarke

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062943

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte