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Artikel 4 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 4

Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, fest, daß gewisse Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien auf Grund dieser Regelung zugeteilt worden sind, der genehmigten Type nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Partei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Entziehung der Genehmigung gehen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann die Vertragspartei, die dies feststellt, den Verkauf und den Gebrauch der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Gebiet untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004126

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