Artikel 5
1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Regelung anwenden, für jede danach genehmigte Type von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein nach den Vorschriften dieser Regelung ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden.
2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004127
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