Artikel 3
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei nach Artikel 2 dieses Übereinkommens zugeteilten Prüfzeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der genehmigenden Partei benannt ist, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die die Regelung anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004125
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