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Artikel 2. Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1962

Artikel 2.

Österreichische Unternehmer unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind, der Beförderungssteuer nach den im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland geltenden beförderungssteuerrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011358

Dokumentnummer

NOR40006590

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