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Artikel 3. Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1962

Artikel 3.

(1) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.

(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011358

Dokumentnummer

NOR40006591

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