Artikel 3.
(1) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.
(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011358
Dokumentnummer
NOR40006591
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