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Artikel 4. Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1962

Artikel 4.

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011358

Dokumentnummer

NOR40006592

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