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Artikel 1. Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Artikel 1.

(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:

Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer

vom

1. bis zum einschließlich

30. Kilometer

10 Groschen

vom

31. bis zum einschließlich

100. Kilometer

30 Groschen

vom

101. bis zum einschließlich

135. Kilometer

25 Groschen

vom

136. bis zum einschließlich

250. Kilometer

5 Groschen

und vom

 

251. Kilometer an

2 Groschen

    

der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

vgl. Z 1 und Z 2, BGBl. Nr. 336/1969

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011358

Dokumentnummer

NOR40006589

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