Artikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
und vom |
| 251. Kilometer an | 2 Groschen |
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
vgl. Z 1 und Z 2, BGBl. Nr. 336/1969
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011358
Dokumentnummer
NOR40006589
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