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Anlage 2 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Anlage 2

— ANHANG 2.

A.

Nachrichtenaustausch für Flugsicherungszwecke.

a) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für die Flugsicherung zuständigen Stellen (in Österreich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Wien-Schwechat, in Ungarn dem Flugkontrolldienst, Flughafen Budapest-Ferihegy) so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Meldungen der Flugverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst-NOTAM, Wetterdienst).

b) Zum Zweck der Übermittlung der für die Flugvorbereitung und die Durchführung der Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Budapest unterhalten.

B.

Vorbereitung und Durchführung der Flüge.

Bei der Durchführung der Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden Teile gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

a) Flugvorbereitung.

Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine mündliche und schriftliche Wetterberatung für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information über den Zustand der Flughäfen und über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom verantwortlichen Piloten ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeuges darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen.

b) Durchführung der Flüge.

Die Flüge müssen gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden. Eine Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale ist von den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.

Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz der zuständigen Bodenfunkstelle ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu sein. Hierbei ist die englische Sprache zu verwenden.

Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.

Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge benötigten Angaben über die Bodenorganisation, insbesondere über die Navigationshilfen, sind für das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und den NOTAM's und für das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik aus dem ungarischen Luftfahrthandbuch (AIP Hungary) und den NOTAM's zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146730

alte Dokumentnummer

N9196041940L

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