§ 0
Luftverkehrsabkommen (USA)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1989
Inkrafttretensdatum
02.06.1989
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
StF: BGBl. Nr. 213/1989
Änderung
BGBl. Nr. 488/1992
BGBl. Nr. 497/1995
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 2. Juni 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt);
Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen und Regelungen zu fördern;
Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu erleichtern;
Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frächtern eine Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife sind und keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;
Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *) und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
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