vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:

  1. a) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
  2. b) „Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
  3. c) „Fluglinienverkehr“ den Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
  4. d) „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
  5. i) jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
  1. ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
  1. e) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
  2. f) „Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises;
  3. g) „Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
  4. h) „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
  5. i) „Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
  6. j) „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird.
  7. k) „Volle Kosten“ die Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte