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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligung

  1. 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen.
  2. 2. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
  1. a) ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
  2. b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
  3. c) die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.

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