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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Anlage 1

— ANHANG 1.

A.

Luftverkehrsrechte.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen genießen beim Betrieb der im Abschnitt C dieses Anhanges vorgesehenen Fluglinien auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.

B.

Beförderungsangebot.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden im Sinn einer engen Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Vorteile alles daransetzen, auf den nach diesem Abkommen betriebenen Fluglinien das Beförderungsangebot jeweils den Verkehrserfordernissen entsprechend zu gestalten. Sie werden darauf achten, auf gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre Interessen nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.

C.

Fluglinien.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Österreichische Fluglinien:

von internationalen Flughäfen in Österreich nach internationalen Flughäfen in Ungarn, in beiden Richtungen;

von internationalen Flughäfen in Österreich nach internationalen Flughäfen in Ungarn und darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb dieser Fluglinien können die Landungen an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens entfallen. Die über Ungarn hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

Ungarische Fluglinien:

von internationalen Flughäfen in Ungarn nach internationalen Flughäfen in Österreich, in beiden Richtungen;

von internationalen Flughäfen in Ungarn nach internationalen Flughäfen in Österreich und darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb dieser Linien können die Landungen an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens entfallen. Die über Österreich hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146729

alte Dokumentnummer

N9196041939L

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