Artikel XVI.
Abänderung des Abkommens.
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit auf diplomatischem Weg eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem einer der beiden Vertragschließenden Teile dies verlangt, zu beginnen.
(2) Abänderungen der beiden Anhänge dieses Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Abänderungen können von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146726
alte Dokumentnummer
N9196041936L
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