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Artikel XVI. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel XVI.

Abänderung des Abkommens.

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit auf diplomatischem Weg eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem einer der beiden Vertragschließenden Teile dies verlangt, zu beginnen.

(2) Abänderungen der beiden Anhänge dieses Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Abänderungen können von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146726

alte Dokumentnummer

N9196041936L

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