Artikel XVII.
Kündigung.
Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Weg seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung dieser Mitteilung, es sei denn, daß die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich als unwirksam erklärt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146727
alte Dokumentnummer
N9196041937L
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