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Artikel XVII. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel XVII.

Kündigung.

Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Weg seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung dieser Mitteilung, es sei denn, daß die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich als unwirksam erklärt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146727

alte Dokumentnummer

N9196041937L

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