Artikel XVIII.
Inkrafttreten.
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.
Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146728
alte Dokumentnummer
N9196041938L
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