Artikel VIII
Die Konferenz beschließt die für gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen Empfehlungen.
Die Beschlüsse der Konferenz können nur dann wirksam werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend oder vertreten sind und sie mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden Mitgliedstaaten sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Die Beschlüsse werden zwecks Information, Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten unmittelbar bekanntgegeben.
Diese übernehmen die moralische Verpflichtung, die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß durchzuführen.
Für jede Abstimmung jedoch betreffend Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung der Konferenz und des Komitees sowie für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit, um den beabsichtigten Beschluß sofort auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden Mitglieder und die der abgegebenen Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055601
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