Artikel VII
Die Mitgliedstaaten entsenden zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle Vertreter. Soweit als möglich soll einer von ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.
Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.
Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen des Komitees in besonderen Fällen und für bestimmte Fragen.
Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung bei der Konferenz entstehenden Kosten.
Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte ihrer Regierung sind, haben das Recht, an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Schlagworte
Maßwesen
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055600
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