vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel IX

Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)