Artikel IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055602
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