Artikel X
Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre auf Einberufung des Präsidenten des Komitees oder im Falle seiner Verhinderung auf Einberufung des Direktors des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft oder beauftragt hiezu das Komitee.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055603
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