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Artikel 13 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 13

Die beiden Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß die im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zur Ausübung einer Tätigkeit in Triest berechtigten österreichischen Unternehmungen, wie er Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, dieselben Rechte und Begünstigungen steuerlicher oder sonstiger Art wie die gleichartigen italienischen Unternehmungen genießen.

Die zuständigen italienischen Behörden werden diesbezügliche Ansuchen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084387

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