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Artikel 14 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084388

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