Artikel 14
Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084388
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