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Artikel 12 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 12

Gleichfalls in Übereinstimmung mit den obgenannten internationalen Vereinbarungen werden die beiden Vertragschließenden Teile dem durch ihr Staatsgebiet gehenden Transitverkehr über Triest alle Erleichterungen gewähren, die notwendig sind, um das ordnungsgemäße und rasche Funktionieren aller Dienste zu angemessenen Preisen zu sichern. Hinsichtlich der Einhebung von Zöllen, Steuern und Abgaben beziehungsweise der verschiedenen Dienstleistungen sowie der sanitären, polizeilichen oder anderen Bestimmungen werden sich die Vertragschließenden Teile von der Anwendung diskriminierender Maßnahmen den genannten Waren gegenüber enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084386

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