Artikel 11
In Übereinstimmung mit den multilateralen internationalen Vereinbarungen ist der Transit von Gütern Österreich-Triest-Übersee frei. Dieser Transit erfolgt ohne Diskriminierung und ohne Einhebung von Zöllen, Steuern oder Abgaben, mit Ausnahme derjenigen Abgaben, die für Dienstleistungen eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084385
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