§ 10
(1) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffs- oder Schiffsbauregister; an die Stelle der nach der Exekutionsordnung anzuordnenden grundbücherlichen Eintragung treten die entsprechenden Eintragungen in die bezeichneten Register.
(2) Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist § 75 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144894
alte Dokumentnummer
N9194041529L
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