vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 22 § 10 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 10

(1) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffs- oder Schiffsbauregister; an die Stelle der nach der Exekutionsordnung anzuordnenden grundbücherlichen Eintragung treten die entsprechenden Eintragungen in die bezeichneten Register.

(2) Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist § 75 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144894

alte Dokumentnummer

N9194041529L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)