§ 11
Als Exekutionsgericht hat einzuschreiten:
- 1. wenn die Exekution durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek geführt wird, das Registergericht;
- 2. wenn die Exekution durch Zwangsversteigerung eines Schiffs oder Schiffsbauwerks geführt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff oder Schiffsbauwerk bei Beginn des Exekutionsvollzugs befindet. Der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen solchen Amtsgerichten zuweisen, bei denen ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister geführt wird;
- 3. wenn die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung oder auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird, das Registergericht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144895
alte Dokumentnummer
N9194041530L
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