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Art. 22 § 9 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 9

Wenn auf Grund eines nach § 3 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) vollstreckbaren Notariatsaktes eine Schiffshypothek eingetragen und hierbei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk oder das eingetragene Recht an diesem unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine durch Eintragung einer Schiffshypothek sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

Schlagworte

RGBl. Nr. 75/1871

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144893

alte Dokumentnummer

N9194041528L

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