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Artikel 5 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 5

Artikel 5. Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der in Artikel 1 erwähnten Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.

Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006598

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