vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 1

Artikel 1. Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Eisenbahnen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)