Artikel 4
Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006597
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