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Artikel 4 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 4

Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006597

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