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§ 50 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 50

§. 50.

(1) Nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes darf die Ausgabe von Eisenbahn-Prioritätsobligationen nicht vor der Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Hypothek bestimmte, den Gegenstand einer Eisenbahneinlage bildende bücherliche Einheit erfolgen.

(2) Werden zur Sicherstellung der Eisenbahn-Prioritätsobligationen nebst dieser bücherlichen Einheit andere unbewegliche Güter bestimmt, auf welche ein bücherliches Pfandrecht erworben werden kann, so muß das Pfandrecht in Ansehung dieser Güter in gleicher Weise vor Ausgabe der Eisenbahn-Prioritätsobligationen eingetragen werden.

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