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§ 49 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 49

§. 49.

(1) In dem in §. 48 bezeichneten Falle hat die Unternehmung gleichzeitig mit dem Ansuchen um Errichtung einer vorläufigen Einlage die Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen auf die den Gegenstand dieser Einlage bildende bücherliche Einheit anzusuchen, und zugleich die Bestätigung des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs beizubringen, daß das Gesuch sich auf alle von der Unternehmung ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen beziehe. Liegt ein solches nicht vor, so kann die Eröffnung einer vorläufigen Einlage nur dann erfolgen, wenn eine Bestätigung des Regierungscommissärs beigebracht wird, daß von der Unternehmung keine Eisenbahn-Prioritätsobligationen ausgegeben wurden.

(2) Bezieht sich die von der Unternehmung ertheilte Zusicherung auch auf andere Immobilien, so ist der Regierungscommissär befugt, der Unternehmung aufzutragen, die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes auf diese Immobilien zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen binnen einer zu diesem Zwecke bestimmten Frist zu erwirken. Läßt die Unternehmung diesen Auftrag unerfüllt, so hat der Regierungscommissär zur Vertretung der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu veranlassen, welches es obliegt, die zur Erwirkung der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes geeigneten Schritte zu unternehmen.

(3) Dem Gesuche um Eintragung des Pfandrechtes ist in allen Fällen eine Bestätigung des Regierungscommissärs über die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Eintragung maßgebenden Angaben und namentlich über die Höhe der noch bestehenden Schuld beizufügen.