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§ 51 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 51

§. 51.

Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.

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