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§ 52 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 52

§. 52.

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.

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