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§ 38 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 38.

(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er

  1. 1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. 2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.

(2) Ein Schüler ist auch im Fall

  1. 1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,
  2. 2. des § 28 Abs. 4
  3. 3. des § 30 Abs. 4 und
  4. 4. des § 34 Abs. 3
  1. zur Diplomprüfung zuzulassen.

(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143492

alte Dokumentnummer

N8199959940L

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