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§ 33 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

3. Abschnitt

Fortbildung

§ 33

(1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

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