Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 32
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über
- 1. die Art und Durchführung der Prüfungen,
- 2. die Anrechnung von Prüfungen,
- 3. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
- 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
- 6. die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.
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