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§ 32 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. die Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2. die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  4. 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6. die Form und den Inhalt des Diploms

    festzulegen.

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