vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34

(1) Wer

  1. 1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
  2. 2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  3. 3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)