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§ 7 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dokumentationspflicht

§ 7

Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

  1. 1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
  2. 2. die medizinischen und technischen Daten und
  3. 3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten

    zu dokumentieren.

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