Dokumentationspflicht
§ 7
Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes
- 1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
- 2. die medizinischen und technischen Daten und
- 3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.
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